Methodische Grundlegung und dogmatischer Untersuchungsansatz
Die vorliegende Untersuchung basiert auf einer juristisch-dogmatischen Hermeneutik, die durch eine teleologische und interdisziplinäre Normenanalyse systematisch ergänzt wird. Gegenstand der methodischen Strukturierung ist die normative Beurteilung der Frage, inwieweit das bestehende Haftungssystem des Straßenverkehrsgesetzes den spezifischen Herausforderungen automatisierter und vollautonomer Steuerungsentscheidungen genügt. Da fahrerlose Systeme die traditionelle Dichotomie zwischen menschlicher Verhaltenssteuerung und reiner Sachgefahr grundlegend aufbrechen, erfordert die rechtswissenschaftliche Analyse ein mehrstufiges, kriteriengeleitetes Prüfungsraster. Im ersten Untersuchungsschritt erfolgt eine klassische Auslegung der verkehrsrechtlichen Gefährdungs- und Verschuldensnormen nach grammatikalischen, historischen und systematischen Kriterien, um festzustellen, wie weit der Anwendungsbereich der Halterhaftung sowie die Zurechnung über die technische Aufsicht reichen. Im zweiten Schritt wird eine normzweckgerichtete Evaluierung herangezogen, um strukturelle Schieflagen bei der Risikoallokation präzise offenzulegen. Hierbei wird der rechtliche Bewertungsrahmen mit den tatsächlichen Transformationsprozessen vernetzter Mobilität abgeglichen, die als wesentlicher Treiber zukünftiger Mobilitätsformen gelten (SATW 2022). Zugleich berücksichtigt das methodische Design die urbanen und verkehrlichen Folgewirkungen autonomer Systeme, welche in der wissenschaftlichen Debatte als Chance und Risiko für den öffentlichen Raum diskutiert werden (AutoRICH 2022). Ergänzend bindet die methodische Konzeption rechtspolitische Erwägungen ein, um die Tragfähigkeit bestehender Zuweisungskriterien im deutschen Deliktsrecht umfassend zu prüfen. Die Synthese beider Analyseebenen ermöglicht es, bestehende Haftungslücken aufzudecken und dogmatisch stimmige Zurechnungsregeln de lege ferenda zu formulieren. Durch diesen methodischen Ansatz wird gewährleistet, dass weder eine Aufweichung des Opferschutzes eintritt noch unverhältnismäßige Haftungsrisiken die technische Weiterentwicklung lähmen. Das Zusammenspiel von klassischer Gesetzesauslegung, Schutzzweckbestimmung und funktionaler Risi…