2.1 Der Streitstand um Art. 3 und 4 DSM-RL sowie § 60d und § 44b UrhG
Die dogmatische Beurteilung von KI-Trainingsdaten verdeutlicht grundlegende strukturelle Unterschiede zwischen den internationalen urheberrechtlichen Regelungsmodellen und deren Umgang mit technologischer Innovation. Während Rechtsordnungen wie die Vereinigten Staaten auf flexible richterrechtliche Kriterien der transformativen Nutzung setzen und Japan gesetzliche Ausnahmen über ein kombiniertes Freistellungsmodell erweitert, etabliert die Europäische Union ein spezifisches Zwei-Säulen-System, welches strikt zwischen nicht-kommerzieller wissenschaftlicher Forschung und allgemeinen Nutzungen differenziert (2240bbf717b5e85b6412755524e314db30af8481). Innerhalb dieses europäischen Regelungsrahmens wirft die praktische Reichweite der gesetzlichen Schrankenbestimmungen für Text und Data Mining gravierende Auslegungsprobleme auf. So zeigt die juristische Diskussion um die deutsche Umsetzung in § 60d UrhG im Kontext von Art. 3 der DSM-Richtlinie, dass die Privilegierung wissenschaftlicher Forschung keineswegs sämtliche Phasen der automatisierten Datenverarbeitung im KI-Kontext lückenlos abdeckt (W4404124688). Insbesondere wenn erstellte Trainingsdatensätze nach Abschluss der primären wissenschaftlichen Analyse der Öffentlichkeit frei zur Verfügung gestellt werden, greift die Schrankenbegünstigung für reine Forschungszwecke dogmatisch zu kurz, da hierdurch nachgelagert auch das rein kommerzielle Modelltraining Dritter ermöglicht wird (W4404124688). Demgegenüber betonen rechtsvergleichende Untersuchungen, dass starre gesetzliche Schrankenbestimmungen und ungelöste Zurechnungsfragen im kontinentaleuropäischen Recht in deutlichem Kontrast zu jenen Rechtstraditionen stehen, welche den Trainingsprozess über dynamischere Prinzipien erfassen und technologischen Entwicklungen einen weiteren rechtlichen Spielraum einräumen (2240bbf717b5e85b6412755524e314db30af8481). Dieser konzeptionelle Gegensatz veranschaulicht, dass das europäische System zwar durch enumerative Ausnahmetatbestände Rechtssicherheit anstrebt, in der praktischen Realität generativer Modellarchitekturen jedoch erhebliche Abgrenzungsprobleme an der Schnittstelle zwischen wissenschaftlicher Vorbereitung und gewerbl…