Begriffsbestimmung und Systematik der Risikoklassen
Die dogmatische Einordnung von Hochrisiko-Systemen bildet den normativen Kern der europäischen KI-Verordnung, welche die Zulässigkeit technischer Anwendungen an ein gestuftes Risikomodell bindet [6]. Im Zentrum der Begriffsbestimmung steht das Bestreben, Technologien mit erheblichem Gefährdungspotenzial für Sicherheit und Grundrechte strengen Konformitätsbewertungen sowie kontinuierlichen Risikomanagementanforderungen zu unterwerfen [4]. Wissenschaftliche Analysen verdeutlichen jedoch eine grundlegende Divergenz in der Konzeption: Während die Verordnung primär einer produktsicherheitsrechtlichen Logik folgt, erfordern komplexe gesellschaftliche Risiken, wie etwa algorithmische Diskriminierung, eine dezidiert grundrechtsbasierte Perspektive [2]. Die vorherrschende Methode der enumerativen Erfassung von Anwendungsbereichen birgt die Gefahr, neuartige Gefährdungslagen unzureichend zu erfassen oder umgekehrt kontextuell unbedenkliche Systeme unverhältnismäßig zu belasten [4]. Damit erweist sich die bloße Bindung an technische Merkmale als unzureichend, wenn der situative Einsatzkontext nicht adäquat in die Risikoeinstufung integriert wird.