Rechtliche Rahmenbedingungen und Sorgfaltspflichten nach dem LkSG
Die Etablierung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes verpflichtet regulierte Unternehmen zu einer systematischen Verankerung menschenrechtlicher und umweltbezogener Sorgfaltspflichten in ihren Beschaffungsprozessen [1]. In der rechtswissenschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Diskussion wird hervorgehoben, dass globale, stark fragmentierte Lieferketten erhebliche Informationsasymmetrien aufweisen, welche die Erfüllung dieser gesetzlichen Pflichten erschweren [5]. Vor diesem Hintergrund erweist sich Nearshoring als strategischer Ansatz, um räumliche sowie institutionelle Distanzen zu verkürzen und dadurch Transparenzdefizite abzubauen. Die Annäherung von Produktionsstandorten an den europäischen Binnenmarkt erleichtert den direkten Informationsfluss und stärkt die Überprüfbarkeit von Arbeits- und Umweltstandards vor Ort. Allerdings belegt die neuere Forschung zur Third Party Due Diligence, dass eine bloße geografische Verlagerung die Notwendigkeit strukturierter Kontrollmechanismen keineswegs aufhebt [6]. Auch bei Zulieferbetrieben in geographischer Nähe verbleiben Reputations- und Haftungsrisiken, sofern keine kontinuierliche Überwachung und vertragliche Absicherung stattfinden. Folglich muss Nearshoring mit formalisierten Prüfstandards und technologiegestützten Verifikationssystemen kombiniert werden, um eine umfassende Gesetzeskonformität im Sinne des LkSG zu gewährleisten [5], [6]. Die Synthese beider Ansätze ermöglicht es Unternehmen, Lieferketten resilienter und zugleich rechtskonform auszugestalten.