5.1. Verhältnismässigkeit staatlicher Rechtfertigungsgründe
Die dogmatische Einordnung des Hochschulzugangs in das System der Personenfreizügigkeit offenbart eine strukturelle Asymmetrie zwischen supranationalen Mobilitätsrechten und mitgliedstaatlicher Budgetverantwortung. Wie die Rechtsentwicklung verdeutlicht, hat sich der persönliche Anwendungsbereich der Freizügigkeitsbestimmungen von ökonomisch aktiven Marktteilnehmern hin zu einer allgemeinen Bürgermobilität gewandelt [2]. Diese Entkopplung vom Erfordernis einer wirtschaftlichen Tätigkeit führt zu substanziellen Spannungen mit dem primärrechtlich verankerten Subsidiaritätsprinzip im Bildungsbereich. Nationale Gesetzgeber versuchen, ihre Ausbildungskapazitäten und Finanzierungssysteme durch Selektionsmechanismen wie Sprachanforderungen, Vorstudiennachweise oder Quoten zu schützen [7]. Die gerichtliche Kontrolle solcher Massnahmen erfolgt primär über den Verhältnismässigkeitsgrundsatz, welcher den Staaten eine erhebliche Darlegungslast bezüglich der Gefährdung ihrer Hochschulsysteme auferlegt [5]. Staatliche Rechtfertigungsgründe, die auf die Wahrung des finanziellen Gleichgewichts oder den Erhalt der Ausbildungsqualität abzielen, werden nur dann anerkannt, wenn die getroffenen Massnahmen zur Erreichung des Ziels geeignet, erforderlich und angemessen sind. Damit verbleibt den nationalen Hochschulverwaltungen lediglich ein eng gesteckter Spielraum für administrative Differenzierungen.