2.3 Geltung des nDSG bei sekundÀren Datenanalysen und disziplinÀren GrossdatensÀtzen
Die normative Anwendung des revidierten schweizerischen Datenschutzgesetzes (nDSG) auf akademische Forschungsvorhaben erfordert eine systematische Analyse institutioneller Datenverarbeitungsprozesse. GrossdatensĂ€tze und automatisierte Analyseverfahren haben in verschiedenen wissenschaftlichen Fachbereichen breitenwirksam Einzug gehalten, wĂ€hrend deren methodische Implementierung in den sozialwissenschaftlichen Disziplinen bislang deutlich zurĂŒckhaltender verlĂ€uft (Schweizerische Akademie der Geistes- und Sozialwissenschaften, 2019). Aus der dogmatischen Perspektive des schweizerischen Datenschutzrechts entsteht hierbei eine analytische ReibungsflĂ€che zwischen den gesetzlichen Bestimmungen zur Zweckbindung sowie Datensparsamkeit und der gĂ€ngigen Forschungspraxis sekundĂ€rer Datenanalysen. Wenn universitĂ€re Forschende disziplinĂ€re GrossdatensĂ€tze fĂŒr neue wissenschaftliche Fragestellungen nachnutzen, mĂŒssen die normativen Anforderungen an Transparenz, Pseudonymisierung und wirksame Anonymisierung lĂŒckenlos erfĂŒllt sein, um die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen vollumfĂ€nglich zu schĂŒtzen. Zugleich forcieren hochschulweite Reformprogramme einen institutionellen und kulturellen Wandel hin zu umfassender Offenheit in Forschung und Lehre (Technische UniversitĂ€t Hamburg, 2019). Die systematische VerknĂŒpfung beider Dimensionen zeigt, dass die Prinzipien von Open Science und der Persönlichkeitsschutz des nDSG nicht unvereinbar sind, sondern durch klare Governance-Strukturen harmonisiert werden mĂŒssen. Bei der methodischen Ausgestaltung von Forschungsvorhaben erweisen sich strukturierte, konsensorientierte Verfahren als wertvoll, um institutionelle Richtlinien und Curriculumentwicklungen evidenzbasiert zu gestalten (GEDIS-Projekt, 2025). Die durchgefĂŒhrte Analyse demonstriert damit, dass der rechtliche Schutz sensibler DatenbestĂ€nde und die wissenschaftliche Nachnutzbarkeit von Forschungsdaten nur dann dauerhaft gelingen, wenn Hochschulen verbindliche organisatorische Vorgaben fĂŒr die datenschutzkonforme Speicherung und Weitergabe etablieren. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die verfassungsrechtlich garantierte Forschungsfreiheit im Einklang mit den Vorgaben dâŠ